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Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Gestaltungsbereich Diese allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen liegen dem Verkauf von Neugeräten, Gebrauchtgeräten, Ersatzteilen und Austauscheinheiten und der Durchführung von Reparaturen durch die Ferdinand Schultz Nachfolger Fördertechnik GmbH (nachstehend FSN) zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bestimmungen des Bestellers werden nur dann und insoweit für das einzelne Liefergeschäft verbindlich, als FSN der Geltung bestimmter Regelungen schriftlich zustimmt. Sie gelten gegenüber Einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit FSN in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB) II. Vertragsabschluß Ein Vertrag kommt in der Regel mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FSN zustande. Bietet FSN dem Besteller Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit der übereinstimmenden Annahme/Bestellung zustande. Ist dem Besteller für die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung durch FSN zustande. III. Lieferungen und Leistungen Die vertraglichen Verpflichtungen von FSN ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- du Maßangaben, wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca. -Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der FSN -Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von FSN oder der Hersteller maßgeblich. Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von FSN genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. An Sämtlichen Unterlagen behält sich FSN die Eigentums- und Urheberrechte vor. FSN behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern nicht der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundliegende Änderung erfährt. IV. Preise und Zahlungen Preise Fälligkeit Zahlungsverzug V. Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab FSN zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von FSN nicht zu vertreten., wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird FSN in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. FSN ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessene Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. VI. Verpackung Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung („der Grüne Punkt“) oder ähnliches eingerichtet wurde, das von der zulässigen Behörde nach der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von FSN gemäß der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. VII. Gefahrenübergang Die Lieferung erfolgt ab Werk, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme nicht erfolgt, so gilt FSN als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung gehrt die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von FSN dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Lieferung ernsthaft und endgültig ab, so ist FSN berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII dieser Bedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind. Im übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsabschluß geltenden Rechtsgrundlagen auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel „ab Werk“ VIII. Eigentumsvorbehalt FSN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. IX. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistungsverjährung Gewährleistungsfrist X. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstiger Haftung Leistungshindernisse XI. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestimmungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind sie durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen. XII. Anwendbares Recht Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. XIII Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, auch für Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Rostock. Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen sind die derzeitigen Standorte der FSN. Stand 09-2003 |
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